"Aufstellen allein ist kein Verbreiten" - Urheberrechtliche Grundsatzfrage geklärt - Siebeke Lange Wilbert vor dem EuGH erfolgreich für Peek & Cloppenburg KG Düsseldor

Datum: 
18.04.2008

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. April 2008 entschieden, dass die bloße Aufstellung von urheberrechtlich geschützten Möbeln in der Öffentlichkeit zugänglichen Verkaufsräumen zum Gebrauch keine Rechte des Urhebers verletzt. Keine Urheberrechte werden ferner verletzt durch eine Aufstellung der Möbel zu Dekorationszwecken im Schaufenster.

Konkret ging es um in Italien bezogene Möbel nach Entwürfen von Le Corbusier. Dessen in Deutschland urheberrechtlich geschützte Möbel-Klassiker können nach italienischem Recht in Italien von Jedermann rechtmäßig gebaut und in den Verkehr gebracht werden. Die Peek & Cloppenburg KG Düsseldorf hatte solche Möbel in Italien rechtmäßig erworben und damit seine Filialgeschäfte ausgestattet. Einige Möbel wurden als Sitzmöbel für die Kunden, andere zu bloßen Dekorationszwecken im Rahmen der Schaufenstergestaltung verwendet. Ein - urheberrechtlich unzulässiger - Weiterverkauf der Möbel war also nicht erfolgt oder beabsichtigt.

Nach bisheriger Rechtsprechung sahen die deutschen Gerichte schon in dem bloßen Aufstellen zum Gebrauch in öffentlichen Geschäftsräumen eine urheberrechtlich relevante Verbreitung der geschützten Möbel. Demgegenüber ist der EuGH nun mit seinem Grundsatzurteil der Argumentation von Siebeke Lange Wilbert gefolgt, die Peek & Cloppenburg Düsseldorf in dem Verfahren vertreten hat. Danach ergibt die Auslegung der relevanten EU-Richtlinie vor dem Hintergrund des auch für die EU maßgeblichen WIPO-Urheberrechtsvertrages (WCT), dass eine Verbreitung des Originals oder einer Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf andere Weise als durch Verkauf nur bei einer Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand vorliegt.

Die Entscheidung des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Verboten bleibt, wie bisher, der Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber. Geklärt ist aber, dass die rein dekorative Ausstattung der eigenen Geschäftsräume mit urheberrechtlich geschützten Möbeln, Lampen oder sonstigen Werken keine Rechte des Urhebers verletzt. Gleiches wird künftig wohl auch in Abkehr von der bisherigen deutschen Rechtsprechung für die Ausstattung von z.B. Hotels, Gaststätten und Mieträumlichkeiten gelten. Denn auch hier wird an den dort aufgestellten Möbeln, Lampen oder sonstigen Einrichtungsgegenständen kein Eigentum auf die Besucher und Gäste der Räumlichkeiten übertragen.