EuGH kippt erstmalig Vorschrift des Markengesetzes. Effizienzgewinne für Markeninhaber

Düsseldorf - Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage (C-148/17) in einem Rechtsstreit zwischen Peek & Cloppenburg Düsseldorf und Peek & Cloppenburg Hamburg erstmalig eine Vorschrift des Markengesetzes gekippt.

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass Peek & Cloppenburg Hamburg auf zwei deutsche Marken aus den Jahren 1978 und 1982 verzichtete und dadurch seiner gleichlautenden Unionsmarke aus dem Jahre 2001 die Zeitränge der deutschen Marken von 1978 und 1982 verschaffen wollte. Diese Möglichkeit ist im Unionsmarkenrecht vorgesehen. Die an die Unionsmarke angehängten Zeitränge waren von Peek & Cloppenburg Düsseldorf angegriffen worden.

Wie der Gerichtshof jetzt entschieden hat, dürfen die nationalen Marken im Zeitpunkt des Verzichts nicht wegen Nichtbenutzung löschungsreif sein. Sonst kann der Zeitrang nachträglich wieder gelöscht werden. Das deutsche Markengesetz regelt diese Frage in § 125c Abs. 2 Satz 2 anders. Es stellt für die Frage der Löschungsreife nicht nur auf den Zeitpunkt des Verzichts, sondern zusätzlich noch auf einen späteren Zeitpunkt ab. Der Gerichtshof erklärte diese Vorschrift nun für richtlinienwidrig und bestätigte die Argumentation von Peek & Cloppenburg Düsseldorf. In diesem Zusammenhang erklärte der Europäische Gerichtshof auch, dass der durch den Verzicht ausgelöste Zeitrang der Unionsmarke Bestandteil der Unionsmarke wird und mit dieser identisch ist.

Rechtsanwalt Professor Dr. Paul Lange von der Kanzlei Siebeke Lange Wilbert in Düsseldorf, der den Rechtsstreit für Peek & Cloppenburg Düsseldorf geführt hat, erläutert hierzu auf Anfrage:

„Das Urteil des Gerichtshofs ist besonders wichtig für die Inhaber internationaler Markenportfolios. Wenn in diesen Portfolios nationale Marken aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten sind und gleichzeitig eine damit übereinstimmende Unionsmarke, kann der Markeninhaber auf die nationalen Marken verzichten. Die wertvollen Prioritäten der nationalen Marken werden dadurch der Unionsmarke angehängt und bleiben so erhalten. An der rechtlichen Position des Markeninhabers in den Ländern, in denen die nationalen Marken existierten, ändert sich nichts. Der Markeninhaber hat jetzt aber nur noch eine  Unionsmarke mit verschiedenen Prioritäten. Deshalb braucht er auch nur noch die Kosten für die Verlängerung der Unionsmarke zu zahlen. Auch kann er den jeweiligen nationalen Zeitrang durch eine ausreichende Benutzung der Unionsmarke aufrecht erhalten. Die Unionsmarke muss nicht in einem bestimmten Land, sondern nur in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union erfolgen. Das ist für den Markeninhaber äußerst vorteilhaft. Er kann beispielsweise den für ihn wertvollen Zeitrang in Spanien durch Nachweis der Benutzung der Unionsmarke in Deutschland aufrechterhalten. In internationalen Verletzungsprozessen entfällt für ihn die aufwändige und teure Zusammenstellung von landesspezifischen Benutzungsunterlagen. Auch kann in Fällen der Geschäftsverlagerung die Aufrechterhaltung des gesamten Markenschutzes durch eine ausreichende Benutzung am neuen Geschäftssitz aufrecht erhalten werden.

Voraussetzung ist lediglich, dass die nationalen Marken im Zeitpunkt des Verzichts nicht ungültig waren, wie der Gerichtshof jetzt bestätigt hat.

Ich gehe davon aus, dass nunmehr auch der Entwurf des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes geändert wird, welcher an der nunmehr gekippten Rechtslage Deutschland nichts ändern wollte.“